Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass ihnen bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber automatisch eine Abfindung zusteht. Diese Annahme ist jedoch nicht korrekt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. Abfindungen werden häufig erst im Zuge von Verhandlungen vereinbart – entweder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder durch außergerichtliche Einigungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Anspruch auf eine Abfindung nicht selbstverständlich ist. In der Regel kommen Abfindungen dann ins Spiel, wenn beide Seiten an einer schnellen und einvernehmlichen Trennung interessiert sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber rechtliche Auseinandersetzungen vermeiden möchte oder die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereit ist, im Gegenzug für eine Abfindung auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.
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