Verkehrsrecht
Verkehrsrecht im Überblick
Ein Unfall ist passiert ! Was nun…?
Was muss ich als erstes unternehmen?
Die allerersten Schritte dienen der Sicherung des Unfallortes, der ärztlichen Versorgung von Beteiligten und der Beweissicherung, also:
- Unfallort absichern,
- Notarzt rufen, wenn notwendig
- Polizei rufen,
- Beweissicherung
Ihre Rechte als Geschädigter nach einem Unfall
Die Ihnen zustehenden Ansprüche richten sich natürlich nach dem jeweiligen Einzelfall, insbesondere nach dem konkreten Unfallgeschehen und den Unfallfolgen.
Die folgende Darstellung ist deshalb nur exemplarisch. Die Durchsetzbarkeit hängt insbesondere auch von der Verschuldensfrage ab. Welche Ansprüche Ihnen zustehen und ob und wie sie umgesetzt werden können, kann sodann in einem ersten Beratungsgespräch geklärt werden.
- Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen
- Abschleppkosten
- Fahrtkosten
- Mietwagen oder Nutzungsausfall
- Reparaturschaden
- Sachverständigenkosten
- Heilbehandlungskosten
- Schmerzensgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Sachschäden
- Verdienstausfall
Darf ich mir einen Anwalt nehmen?
Und wenn ja, was kostet das ? Als Geschädigter haben Sie das Recht, sich anwaltliche Unterstützung zur Regulierung des Unfalls zu holen. Als Laie kennt man nur selten den gesamten Umfang seiner Rechte. Auf Auskünfte oder Ratschläge der Versicherungsgesellschaften sollte man sich in der Regel nicht verlassen. Diesen ist immer daran gelegen möglichst wenig erstatten zu müssen.
Vor diesem Hintergrund werden Sie von dort auch nicht erfahren, was Ihnen wirklich alles zu steht. Scheuen Sie sich daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie ausführlich über die Ihnen zustehenden Rechte, führen sämtlichen Schriftverkehr mit den Versicherungen, Sachverständigen, Werkstätten, Ärzten, Polizei etc. und setzen Ihre Ansprüche optimal für Sie durch.
Wenn Sie rechtschutzversichert sind, trägt grundsätzlich Ihre Rechtschutzversicherung die entstehenden Anwaltskosten. Um diese Kostenübernahme kümmern wir uns ebenfalls. Die gegnerische Versicherung muss unabhängig davon die Anwaltskosten in der Höhe übernehmen, in der sie auch Ihre übrigen Schäden ersetzen muss. Eine weitere Möglichkeit zur Kostenabdeckung besteht auch in derBeantragung von Beratungshilfe. Auch hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Das Kostenrisiko für den Geschädigten ist daher sehr gering, die Aussichten einen maximalen Schadenersatzbetrag zu erzielen dagegen jedoch enorm hoch ! >Beweissicherung Die ordnungsgemäße Unfallaufnahme sollte in der Regel durch die Polizei erfolgen, jedoch: Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser.
Drängen Sie notfalls auf eine ordnungsgemäße Unfallaufnahme. Tauschen Sie Personalien und Versicherungsdaten mit Unfallbeteiligten aus. Machen Sie selbst eigene Fotos von der Unfallstelle, Standorte der beteiligten Fahrzeuge, Fahrzeugschäden, Straßenschildern usw.. Notieren Sie Namen und Adressen von Zeugen. Sofern ein Personenschaden vorliegt, suchen Sie einen Arzt auf, das dient der eigenen Sicherheit und der Beweissicherung für evtl. Schmerzensgeldansprüche. > Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Sachverständigen Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen unabhängigen Sachverständigen zur Feststellung von Schadenumfang, – höhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert, voraussichtlicher Reparaturdauer etc. selbst frei zu wählen.
Die Kosten für den Sachverständigen hat die gegnerische Versicherung grundsätzlich zu übernehmen, sofern nicht nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt ( Schadenhöhe unterschiedlich nach Gerichtsbezirk, ca. 800,- bis 1.000,- €), in diesem Fall genügt zur Schadensregulierung in der Regel ein detaillierter Kostenvoranschlag der Werkstatt.
Mietwagen oder Nutzungsausfall
Für die Dauer der Reparatur kann der Geschädigte sich einen Mietwagen nehmen, sofern er auf die Nutzung eines Fahrzeuges angewiesen ist. Das angemietete Fahrzeug sollte jedoch höchstens ein Auto gleicher Klasse sein – für die Spritztour mit einem Sportwagen oder einer Luxuslimousine werden die Kosten nicht übernommen ! Wenn der Geschädigte auf einen Mietwagen verzichtet, kann er Nutzungsentschädigung geltend machen.
Die Höhe des zu erstattenden Betrages richtet sich auch hier nach der Reparaturdauer und der jeweiligen Fahrzeugklasse.