Im Frühjahr 2020 erhielten viele regionale Unternehmen aufgrund einschneidender Maßnahmen in der Corona-Pandemie aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage Soforthilfen, zumeist in Höhe von 9000 € bzw. 15.000 €. Die Hilfeempfänger gingen bei Erhalt zu Recht davon aus, dass lediglich Umsatzausfälle für den Erhalt der Soforthilfe nachgewiesen werden müssen und eine Rückzahlungspflicht nicht bestehe.
Später stellten die Verwaltungsbehörden jedoch darauf ab, dass der Hilfeempfänger nicht einen Umsatzausfall, sondern einen konkreten Verlust nach Vergleich seiner Einnahmen und Ausgaben
nachweisen müsse. Fatale Folge dieser strengen Betrachtung war, dass Tausende Hilfeempfänger die Soforthilfen zurückzahlen mussten. Dieser fragwürdigen Verwaltungspraxis hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf nun eine Absage erteilt mit der Folge, dass eine Rückzahlungspflicht
nicht besteht. Betroffen Hilfeempfänger sollten sich wehren und aktiv werden. Die Rechtsanwaltskanzlei Günther hat hierfür den Beratungstag in Ribnitz erweitert und eine Kanzlei-Notfallhotline 0800-382181597 eingerichtet.