- By: Axel Günther
- Privatrecht
- 11. November 2019
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Man kann sich vortrefflich darüber streiten, ob eine kleine Farm in der Innenstadt sinnvoll ist. Und das wird auch getan.
Spannend also zu betrachten, wie Gerichte über diese Form der innerstädtlischen Selbstversorgung urteilen.
Henne Bertha darf meistens bleiben
Anlagen für die Kleintierhaltung sind in einem reinen Wohngebiet jederzeit zulässig, wenn das Gebot der Rücksichtnahme beachtet wird, also die Ausmaße der Tierhaltung nicht überzogen sind. Eine Hühnerherde von 20 Hennen und einem Hahn gilt vor Gericht noch als angemessen.
Allerdings spielt die Form der Siedlung eine Rolle. So ist die Hühnerhaltung in einem ländlich geprägten Gebiet grundsätzlich vom Nachbarn zu akzeptieren. Auch wenn der Hahn um halb fünf Uhr morgens kräht. So hat zumindest das Landgericht Koblenz entschieden.
Andere Gerichte, etwa das Landgericht München, entschieden ähnlich, wenngleich mit anderen Nuancen. Auch hier wurde aufgrund der ursprünglich ländlichen Nutzung des Ortsteils die Hühnerhaltung grundsätzlich als rechtens beurteilt. Es bestehe allerdings für die Nacht, die frühen Morgenstunden und die freien Tage keine Duldungspflicht des Klägers, so dass der Hahn täglich von 20.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr schalldicht aufbewahrt werden müsse.
Es bleibt fraglich, wie eine solche Aufbewahrung technisch und tierwohlwahrend aussehen mag.