Keine Symptome? Kein Wegfall der Arbeitspflicht.
Immer wieder müssen sich Arbeitnehmer aufgrund eines Coronaverdachts oder als Kontaktperson in Quarantäne begeben. Dies führt auch zu arbeitsrechtlichen Fragen, die klärungsbedürftig sind.
Muss ich arbeiten, wenn ich unter Quarantäne gestellt bin?
Die Antwort ist relativ einfach: Solange Sie keine Krankheitssymptome zeigen, sind Sie weiter arbeitsfähig und damit grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet. Folgerichtig dürfen Sie also aufgrund einer angeordneten Quarantäne keinesfalls einfach die Arbeit einstellen. Dies würde eine Arbeitsverweigerung darstellen, die der Arbeitgeber sanktionieren könnte, z.B. mit einer Abmahnung oder Kündigung. Vielmehr müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Soweit Sie ohnehin im Homeoffice arbeiten, müssen Sie ihre Tätigkeit trotz Quarantäne fortführen.
Ab wann muss man sich in Quarantäne begeben?
Je nach Landesrecht (z.B. in Nordrhein-Westfalen) gilt Quarantäne bereits automatisch nach Erhalt eines positiven Corona-Schnell- oder PCR-Tests! Jedenfalls mit Erhalt einer behördlichen Ordnungsverfügung steht deren Empfänger unter Quarantäne. Wer gegen eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne verstößt, dem droht gemäß § 75 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Hilfreiche Informationen rund um das Thema Quarantäne finden Sie auch hier: https://www.mv-corona.de/corona-faq